Satzung des Fördervereins
Satzung des Fördervereins der Kneipp-Kita „Pfiffikus“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kneipp-Kita „Pfiffikus“. Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Zeischa.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Abs. 1 Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Förderung der Ziele und Aufgaben der Kneipp-Kita „Pfiffikus“ in Zeischa. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Förderung des Sports und der Gesunderhaltung nach Kneipp
- Förderung der Ausflüge
- Unterstützung von Instandhaltungsarbeiten
- die Gewährung von Beihilfen für Sachmittel
- die Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Spiel- und Bastelmaterialien, Lehr- und Lernmittel
- die Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen
- Gewährung von Hilfen für Kinder, die aus sozialen und finanziellen Gründen, die Angebote der Kita nicht voll in Anspruch nehmen können
- Vertretung der Interessen der Kita in der Öffentlichkeit.
§ 2 Abs. 2 Die hierfür notwendigen Mittel werden gemäß § 4 Abs. 1 aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 2 Abs. 3 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 2 Abs. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3 Abs. 1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
§ 3 Abs. 2 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Anerkennung dieser Satzung erworben. Die Aufnahme kann durch den Vorstand aus den gleichen Gründen abgelehnt werden, die nach § 3 Abs. 4 zum Ausschluss führen.
§ 3 Abs. 3 An dem Vermögen des Vereins sind die Mitglieder nicht beteiligt.
§ 3 Abs. 4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Vereinsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen Zuwiderhandlung gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam.
§ 3 Abs. 5 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber dem Verein aufgrund der Mitgliedschaft unter, entstandene Ansprüche, insbesondere rückständige Mitgliedsbeiträge kann der Verein jedoch weiterhin geltend machen.
§ 4 Mittel, Beiträge und Vereinsjahr
§ 4 Abs. 1 Die notwendigen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Mitgliederbeiträgen, Geld- und Sachspenden, Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen, Zuschüsse öffentlicher Stellen oder sonstigen Zuwendungen. Die Verwaltung der Mittel erfolgt über ein Bankkonto.
§ 4 Abs. 2 Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 5,00 Euro. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und Fälligkeit jeweils mit Wirkung für das folgende Vereinsjahr. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist entweder per Lastschrift, Dauerauftrag oder Überweisung zu entrichten.
§ 4 Abs. 3 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr ist ein Rumpfjahr und endet mit dem 31. Dezember 2015.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
§ 6 Abs. 1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
§ 6 Abs. 2 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 6 Abs. 3 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 6 Abs. 4
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt die Verwaltungsaufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden und/oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Die Erstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
- Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
§ 6 Abs. 5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand gemeinschaftlich vertreten.
§ 6 Abs. 6 Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen ein. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
Der Vorstand ist in seiner Sitzung beschlussfähig, wenn die Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 7 Abs. 1 Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Angabe von Ort und Zeit einberufen.
§ 7 Abs. 2 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. In der Einladung ist auf diesem Umstand hinzuweisen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 7 Abs. 3 Auf schriftlichen Antrag von mindestens 40% der Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
§ 7 Abs. 4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Abs. 5 Mitglieder ab 18 Jahren sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 7 Abs. 6
Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Recht und Aufgaben wahr:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Erlass, Änderung und Aufhebung der Vereinssatzung und sonstiger Vereinsrechte sowie die Auflösung des Vereins gemäß § 8
- Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach denen der Verein geführt werden soll
- Bestimmung der Grundsätze zur Verwendung der Einnahmen und des Vermögens
- Alle Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt - Ausschluss eines Vereinsmitgliedes Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
- Wahl zweier Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.
§ 8 Auflösung und Zweckverfall
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den Träger der Stadt Bad Liebenwerda, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein ist Bad Liebenwerda/OT Zeischa. Gerichtsstand ist der Sitz der für Bad Liebenwerda/OT Zeischa zuständigen Gerichte.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 07. Mai 2015 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.